Aktualisiert am 18. Juli 2026 · Redaktionell verantwortlich: Johannes Hoser (Scalemaker)
EU AI Act Fristen & Bußgeld 2026: der 2. August vs. der 2. Dezember
Stand: 21. Juli 2026. Rund um die EU AI Act Fristen & Bußgeld kursieren derzeit mehr Zahlen als Fakten: Mal ist vom 8. August die Rede, mal von 35 Millionen Euro Strafe, mal von einer generellen Verschiebung ins Jahr 2027. Das meiste davon ist falsch. Dieser Beitrag ordnet die beiden entscheidenden Termine, den 2. August 2026 (Kern-Stichtag) und den 2. Dezember 2026 (vorläufiger Omnibus-Aufschub), sauber ein, nennt den korrekten Bußgeldrahmen und gibt Ihnen eine konkrete „Bis-wann-was"-Checkliste an die Hand.
Wenn Sie KI-generierte Bilder, Videos oder Texte veröffentlichen, betrifft Sie das unmittelbar. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, sobald Sie wissen, welche Frist für Sie gilt und in welcher Rolle Sie stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kern-Stichtag ist der 2. August 2026, nicht der 8. August. Ab diesem Tag gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 EU AI Act.
- Der Digital Omnibus (Mai 2026) verschiebt nur einen Teilbereich auf den 2. Dezember 2026: die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) und das nur für Systeme, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurden.
- Sichtbare Kennzeichnung durch Betreiber (Deployer, Art. 50 Abs. 4) und die Chatbot-Offenlegung sind nicht verschoben.
- Das Bußgeld liegt bei bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99). Die kursierenden „35 Mio. Euro / 7 %" betreffen NICHT die Kennzeichnung.
- Zusätzliches Risiko: wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG), gerade in Werbung und E-Commerce.
- Für D2C, E-Commerce und Marketing gilt in der Regel: Sie sind Deployer und müssen sichtbar kennzeichnen.
Inhalt
- Der einzig relevante Kern-Stichtag: 2. August 2026
- Der 2. Dezember 2026: Was der Digital Omnibus wirklich verschiebt
- Fristen-Tabelle: Wer muss was bis wann?
- Bußgeld: bis 15 Mio. Euro, und warum die „35 Millionen" ein Mythos sind
- Drei Praxis-Szenarien und ihre Fristen
- Checkliste: bis wann müssen Sie was erledigt haben?
- Sichtbares Label plus Metadaten in einem Schritt
- Häufige Fragen (FAQ)
Der einzig relevante Kern-Stichtag: 2. August 2026
Die EU AI Act Fristen für die Kennzeichnung haben genau einen festen Ankerpunkt. Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2026. Dieses Datum ergibt sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024 plus einer 24-monatigen Übergangsfrist, so weist es auch die offizielle Timeline der EU-Kommission aus.
Merken Sie sich vor allem eines: Es ist nicht der 8. August. Dieser Irrtum geistert durch zahlreiche Beiträge und Social-Media-Posts, hat aber keine rechtliche Grundlage. Vermutlich entsteht er durch eine Verwechslung mit dem 1. August (Inkrafttreten) oder eine schlichte Zahlendreherei. Wer Redaktionspläne, interne Deadlines oder Compliance-Fahrpläne auf den 8. August legt, plant an der Realität vorbei, und verschenkt sechs Tage Puffer.
Ab dem 2. August 2026 müssen künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte grundsätzlich als solche erkennbar sein. Der EU AI Act unterscheidet dabei streng zwischen zwei Rollen, und genau diese Unterscheidung entscheidet, welche Frist und welche Pflicht für Sie greift:
- Provider (Anbieter, Art. 50 Abs. 2): Wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen anbietet, muss synthetische Bild-, Audio-, Video- und Text-Ausgaben maschinenlesbar markieren, „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig, soweit technisch machbar". Werkzeuge dafür sind IPTC-DigitalSourceType-/XMP-Metadaten, der C2PA-Standard (Content Credentials) und Wasserzeichen.
- Deployer (Betreiber, Art. 50 Abs. 4): Wer ein KI-System einsetzt, um Inhalte zu veröffentlichen, muss Deepfakes sichtbar offenlegen und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kennzeichnen. Ein leichterer Standard gilt für Kunst und Satire.
Für die klassische Zielgruppe aus D2C, E-Commerce und Marketing bedeutet das: Sie sind fast immer Deployer. Sie erzeugen ein Werbebild mit einem generativen Tool und veröffentlichen es, Ihre Pflicht ist die sichtbare Kennzeichnung nach Abs. 4. Wie sich beide Rollen im Detail abgrenzen, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Pflichten von Anbietern und Betreibern.
Der 2. Dezember 2026: Was der Digital Omnibus wirklich verschiebt
Im Mai 2026 hat die EU-Kommission mit dem sogenannten Digital Omnibus einen vorläufigen Aufschub vorgeschlagen, und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse. Verschoben wird eben nicht die gesamte Kennzeichnungspflicht, sondern nur ein eng umgrenzter Teilbereich.
Konkret aufgeschoben auf den 2. Dezember 2026 ist ausschließlich:
- die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 (also Metadaten wie IPTC/XMP, C2PA oder Wasserzeichen),
- und das nur für Bestandssysteme, also für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Alles andere bleibt beim 2. August:
- Der Kern-Stichtag 2.8.2026 steht fest.
- Die sichtbare Kennzeichnung durch Betreiber (Deployer, Art. 50 Abs. 4), etwa das offene Kennzeichnen von Deepfakes, ist nicht verschoben.
- Die Offenlegungspflicht bei Chatbots (Nutzer müssen erkennen, dass sie mit einer KI interagieren) ist nicht verschoben.
Warum diese Feinheit so oft untergeht: In vielen Kanzlei-Newslettern und Presseartikeln verkürzt sich „Aufschub der maschinenlesbaren Markierung für Altsysteme" zu „Aufschub der Kennzeichnungspflicht". Das ist grob irreführend. Für Sie als Deployer, der laufend neue KI-Werbung produziert, ändert der Omnibus in der Praxis fast nichts: Ihre sichtbare Kennzeichnungspflicht startet am 2. August 2026.
Wichtig: Dieser Aufschub ist vorläufig. Er kann im weiteren Gesetzgebungsverfahren, wie die Analyse von Gibson Dunn zum Omnibus-Agreement darlegt, noch angepasst werden. Wer sich darauf verlässt, geht ein planerisches Risiko ein. Die sichere Strategie lautet: Behandeln Sie den 2. August 2026 als Ihren echten Stichtag und betrachten Sie den Dezember-Puffer nur als technische Schonfrist für Altbestände bei der maschinenlesbaren Markierung.
Fristen-Tabelle: Wer muss was bis wann?
Die folgende Übersicht bringt Rolle, Pflicht und Frist auf einen Blick zusammen:
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Wer? | Frist | Vom Omnibus verschoben? |
|---|---|---|---|---|
| Maschinenlesbare Markierung (Metadaten, C2PA, Wasserzeichen) | Art. 50 Abs. 2 | Provider | 2.8.2026 (neue Systeme) | Nur für Bestandssysteme → 2.12.2026 |
| Sichtbare Deepfake-Kennzeichnung | Art. 50 Abs. 4 | Deployer | 2.8.2026 | Nein |
| KI-Text zu öffentlichem Interesse kennzeichnen | Art. 50 Abs. 4 | Deployer | 2.8.2026 | Nein |
| Chatbot-Offenlegung (KI-Interaktion erkennbar) | Art. 50 Abs. 1 | Provider | 2.8.2026 | Nein |
Kurz gesagt: Nur die Zelle „Bestandssysteme" rutscht auf Dezember. Alles, was mit sichtbarer Kennzeichnung zu tun hat, ist am 2. August scharf.
Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung: bis 15 Mio. Euro, und warum die „35 Millionen" ein Mythos sind
Kommen wir zur Frage, die die meisten Klicks erzeugt: Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 sieht die KI-Verordnung (Bußgeldvorschriften, Art. 99) einen Rahmen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist der verifizierte, verlässliche Wert. Für einen Konzern mit Milliardenumsatz kann der prozentuale Wert deutlich über 15 Mio. Euro liegen; für kleine und mittlere Unternehmen ist regelmäßig der absolute Betrag die Obergrenze, und die zuständige Behörde wägt Schwere, Dauer und Vorsatz ab.
Der 35-Mio-Euro-Mythos
Immer wieder, teils sogar auf Nachrichtenseiten, ist von 35 Millionen Euro oder 7 % die Rede. Für die Kennzeichnungspflicht ist diese Zahl schlicht falsch. Der verifizierte Rahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 liegt bei bis zu 15 Mio. Euro bzw. 3 %. Die deutlich höheren Beträge betreffen die schwersten Verstöße gegen die KI-Verordnung, etwa ausdrücklich verbotene KI-Praktiken wie manipulatives Social Scoring -, nicht die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten.
Kurz gefasst:
| Bereich | Bußgeldrahmen |
|---|---|
| Transparenz-/Kennzeichnungspflicht (Art. 50) | bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (verifiziert) |
| Schwerste Verstöße gegen die KI-Verordnung (z. B. verbotene Praktiken) | höher angesetzt, hierauf, nicht auf Art. 50, bezieht sich die kursierende „35-Millionen-Zahl" |
Wer die fehlende KI-Kennzeichnung mit der 35-Millionen-Zahl bewirbt, verbreitet also einen Faktenfehler. Der reale Rahmen ist ernst genug, er muss nicht dramatisiert werden. Eine detaillierte Einordnung finden Sie in unserem Beitrag zu Strafe und Abmahnung bei fehlender KI-Kennzeichnung.
Nicht nur Behörden: das Abmahn-Risiko
Neben dem behördlichen Bußgeld existiert ein zweiter, in der Praxis oft schnellerer Hebel: das Wettbewerbsrecht. Fehlende oder irreführende Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, insbesondere in Werbung und E-Commerce, kann grundsätzlich als unlauteres Verhalten (UWG) abgemahnt werden, etwa durch Wettbewerber oder Verbände. Anders als ein Bußgeldverfahren, das eine Behörde erst einleiten muss, kann eine Abmahnung binnen Tagen auf dem Tisch liegen und Kosten sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sich ziehen. Ob es tatsächlich zu einer breiten Abmahnwelle kommt, bleibt abzuwarten; das Risiko einer Einzelabmahnung sollten Sie dennoch einkalkulieren. Besonders relevant ist das im E-Commerce und Marketing sowie bei Meta- und Instagram-Ads. (Dies ist eine allgemeine Risikoeinordnung, keine Rechtsberatung, siehe Hinweis am Ende.)
Drei Praxis-Szenarien und ihre Fristen
Fristen werden greifbar, sobald man sie auf reale Fälle anwendet. Drei typische Konstellationen:
Szenario 1, Der Online-Shop mit KI-Produktbildern. Sie erstellen ab August 2026 KI-generierte Produkt- oder Lifestyle-Bilder für Ihren Shop und Ihre Ads. Sie sind Deployer. Zeigt das Bild fotorealistisch reale Personen oder Szenen (potenzieller Deepfake-Charakter), greift die sichtbare Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August 2026. Der Omnibus-Aufschub hilft Ihnen hier nicht, weil er nur die maschinenlesbare Markierung von Altsystemen betrifft. Praxisdetails dazu im Beitrag zu KI-Produktbildern auf Amazon und eBay.
Szenario 2, Der KI-Anbieter mit Bestandssystem. Sie betreiben seit 2025 einen generativen Bildgenerator, den Sie Kunden anbieten. Sie sind Provider und Ihr System wurde vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht. Für die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) haben Sie dank Omnibus vorläufig bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Andere Pflichten, etwa eine erkennbare KI-Interaktion, bleiben beim 2. August.
Szenario 3, Das teilweise KI-bearbeitete Foto. Sie retuschieren ein echtes Foto mit einem generativen Tool (Hintergrund ausgetauscht, Objekte entfernt). Ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, hängt von Ausmaß und Kontext ab; die EU stellt hierfür ein eigenes Icon „teilweise KI-bearbeitet" bereit. Details in unserem Beitrag zur Deepfake-Kennzeichnung.
Checkliste: EU AI Act Fristen & Bußgeld, bis wann müssen Sie was erledigt haben?
Die folgende Übersicht bringt die EU AI Act Fristen und das Bußgeld-Risiko in eine praktische Reihenfolge.
Bis 2. August 2026 (fest, für alle):
- Sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Bild-, Audio- und Video-Inhalten sicherstellen (Betreiber-Pflicht, Abs. 4).
- Chatbots so gestalten, dass Nutzer zu Beginn der Interaktion erkennen, dass sie mit einer KI sprechen.
- KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kennzeichnen, sofern keine redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen greift.
- Rolle klären: Sind Sie Anbieter (Provider) oder Betreiber (Deployer)? Für D2C, E-Commerce und Marketing gilt in der Regel: Sie sind Deployer (Abs. 4).
Bis 2. Dezember 2026 (vorläufig, nur Bestandssysteme):
- Maschinenlesbare Markierung (IPTC/XMP-Metadaten, optional C2PA/Content Credentials oder Wasserzeichen) für Systeme nachrüsten, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurden.
Praxis-Hinweis zur Umsetzung:
- Kennzeichnung möglichst am Inhalt selbst platzieren, damit sie für Nutzer klar erkennbar ist, ein pauschaler Hinweis im Impressum oder Footer dürfte dafür nicht genügen.
- Eindeutige Formulierungen verwenden (z. B. „KI-generiert"); vage oder verharmlosende Begriffe können der geforderten Erkennbarkeit widersprechen.
- Die offiziellen, optionalen EU-Icons der Kommission prüfen (Varianten „basic", „vollständig KI-generiert" und „teilweise KI-bearbeitet"; als SVG und PNG). Mehr dazu im Beitrag zu den EU-Icons für KI-Inhalte.
- Nachweis dokumentieren: Wer wann welchen Inhalt gekennzeichnet hat, ein Kennzeichnungs-Register erleichtert die Rechenschaft gegenüber Behörden erheblich.
Eine ausführliche Grundlagen-Einordnung mit allen Rollen und Ausnahmen finden Sie in unserem Pillar-Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act und in der kompakten KI-Kennzeichnung-Checkliste. Die maßgeblichen Details stehen in den Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten, rechtlich vertieft in der Compliance-Analyse von Sidley.
Sichtbares Label plus Metadaten in einem Schritt erzeugen
Die Kennzeichnung umfasst je nach Rolle zwei Ebenen: das sichtbare Label am Inhalt und die maschinenlesbare Markierung in den Metadaten. Beides manuell und rechtssicher zu erzeugen, inklusive Nachweis, dass Sie fristgerecht gekennzeichnet haben, ist ohne Werkzeug mühsam.
Genau dafür gibt es unser kostenloses KI-Kennzeichnung-Tool: Sie ziehen die offiziellen EU-Icons per Drag & Drop auf Bilder und Videos, schreiben auf Wunsch maschinenlesbare IPTC/XMP-Metadaten (optional C2PA plus unsichtbares Wasserzeichen, siehe C2PA, IPTC & Wasserzeichen im Detail) und erhalten über das integrierte Kennzeichnungs-Register einen Nachweis mit SHA-256-Prüfsumme und Zeitstempel (CSV-Export). Batch-Verarbeitung (bis zu 50 Dateien als ZIP), eine „Datei prüfen"-Funktion und eine REST-API sind ebenfalls enthalten. So decken Sie beide Fristen, die vom 2. August und die vom 2. Dezember, in einem Arbeitsschritt ab. Unklare Begriffe schlagen Sie im KI-Kennzeichnung-Glossar nach.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht? Die Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 EU AI Act gelten ab dem 2. August 2026. Nicht der 8. August, dieses Datum ist ein verbreiteter Irrtum ohne rechtliche Grundlage.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung? Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten (Art. 50) drohen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Stimmt die „35-Millionen-Euro-Strafe"? Nein, nicht für die Kennzeichnungspflicht. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 liegt der verifizierte Rahmen bei bis zu 15 Mio. Euro bzw. 3 %. Die kursierenden 35 Mio. Euro betreffen die schwersten Verstöße gegen die KI-Verordnung, nicht die Kennzeichnung.
Was wurde durch den Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2026 verschoben? Vorläufig aufgeschoben ist nur die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) für Systeme, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurden. Sichtbare Deployer-Kennzeichnung und Chatbot-Offenlegung sind nicht verschoben.
Ist der Aufschub zum 2. Dezember endgültig? Nein. Der Digital Omnibus vom Mai 2026 ist vorläufig und kann sich noch ändern. Planen Sie sicherheitshalber mit dem 2. August 2026 als festem Stichtag.
Wer muss kennzeichnen, Anbieter oder Betreiber? Beide, aber unterschiedlich. Provider markieren maschinenlesbar (Abs. 2), Deployer kennzeichnen sichtbar, etwa Deepfakes (Abs. 4). Wer KI-Inhalte in Marketing oder Shop veröffentlicht, ist meist Deployer.
Kann ich wegen fehlender KI-Kennzeichnung abgemahnt werden? Grundsätzlich möglich. Neben behördlichen Bußgeldern kann fehlende oder irreführende Kennzeichnung, besonders in Werbung und E-Commerce, wettbewerbsrechtlich (UWG) relevant werden. Das ist eine allgemeine Risikoeinordnung, kein Ersatz für Rechtsberatung.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder Footer aus? Voraussichtlich nicht. Die Kennzeichnung sollte am Inhalt selbst erfolgen, damit sie für Nutzer klar erkennbar ist.
Sind die EU-Icons Pflicht? Nein. Die offiziellen EU-Icons sind optional. Sie erleichtern eine klare, einheitliche Kennzeichnung, sind aber nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass der KI-Charakter erkennbar ist.
Gilt die Pflicht auch für KI-generierte Texte? Ja, aber eingeschränkt: KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden, sofern keine menschliche redaktionelle Kontrolle greift. Details im Beitrag zum Kennzeichnen von ChatGPT-Texten.
Quellen
- EU-Kommission, Timeline zur Umsetzung des EU AI Act: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/timeline/timeline-implementation-eu-ai-act
- EU-Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten (Art. 50): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems
- EU-Kommission, Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
- Artikel 50 der KI-Verordnung (Volltext): https://artificialintelligenceact.eu/article/50/
- Sidley, EU AI Act Transparency Obligations (Compliance bis 2. August 2026): https://datamatters.sidley.com/2026/06/24/eu-ai-act-transparency-obligations-preparing-for-compliance-by-2-august-2026/
- Gibson Dunn, EU AI Act Omnibus Agreement (Verschiebungen und Änderungen): https://www.gibsondunn.com/eu-ai-act-omnibus-agreement-postponed-high-risk-deadlines-and-other-key-changes/
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Omnibus-Aufschub ist vorläufig und kann sich ändern. Für Ihren konkreten Fall konsultieren Sie bitte rechtlichen Rat.