Aktualisiert am 10. Juli 2026 · Redaktionell verantwortlich: Johannes Hoser (Scalemaker)
Deepfake Kennzeichnung: Pflichten nach EU AI Act Art. 50 Abs. 4
Stand: 21. Juli 2026
Ein täuschend echtes Video eines Politikers, eine geklonte Stimme im Werbespot, ein fotorealistisches Foto einer realen Person in einer nie stattgefundenen Situation: Solche Inhalte fallen unter den Begriff „Deepfake", und für sie gilt ab dem 2. August 2026 eine gesetzliche Deepfake Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 der EU-KI-Verordnung (EU AI Act). Wer einen Deepfake einsetzt und veröffentlicht, muss ab diesem Stichtag offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Dieser Beitrag erklärt, was rechtlich als Deepfake gilt, wen die Offenlegungspflicht trifft, welche Ausnahmen für Kunst und Satire bestehen, wie Sie harmlose KI-Bearbeitung sauber von einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake abgrenzen, und wie Sie in wenigen Minuten rechtssicher kennzeichnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Deepfake Kennzeichnung ist ab dem 2. August 2026 Pflicht (Art. 50 Abs. 4 EU AI Act), 24 Monate nach Inkrafttreten am 1. August 2024.
- Verantwortlich für die sichtbare Offenlegung ist der Betreiber (Deployer), also Unternehmen, Agenturen, Marketingteams und Medienhäuser, die den Deepfake veröffentlichen.
- Ein Deepfake liegt nur bei Realitätsbezug (reale Person, realer Ort, reales Ereignis) und Täuschungseignung vor. Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake.
- Kunst, Satire und Fiktion genießen einen erleichterten Standard, die Offenlegung darf den Werkgenuss nicht stören, entfällt aber nie vollständig.
- Verstöße können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
- Der Kern-Stichtag 2. August 2026 bleibt bestehen. Nur die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 für vor diesem Datum bereitgestellte Systeme wurde per Digital Omnibus vorläufig auf den 2. Dezember 2026 verschoben, die sichtbare Deepfake-Kennzeichnung nach Abs. 4 nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung?
- Ist jedes KI-Bild ein Deepfake?
- Abgrenzung: harmlose KI-Bearbeitung vs. Deepfake
- Wen trifft die Deepfake Kennzeichnungspflicht?
- Ausnahme für Kunst, Satire und redaktionelle Fälle
- Wie und wo die Offenlegung erfolgen muss
- Risiken und Bußgelder
- Anleitung: In 5 Schritten rechtssicher kennzeichnen
- FAQ
Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung?
Der EU AI Act definiert einen Deepfake als durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Diese Definition steht im Zentrum jeder Deepfake Kennzeichnung und trennt kennzeichnungspflichtige von unkritischen Inhalten.
Zwei Merkmale sind entscheidend:
- Realitätsbezug: Der Inhalt bildet etwas Existierendes ab oder wirkt so, als würde er es tun, eine reale Person, ein reales Ereignis, einen realen Ort.
- Täuschungseignung: Der Inhalt könnte von einem durchschnittlichen Betrachter für authentisch gehalten werden.
Ein Deepfake ist damit nicht auf das klassische „Gesichtertausch-Video" beschränkt. Drei Beispiele aus der Praxis machen die Bandbreite deutlich:
- Audio-Deepfake: Eine mit einem Voice-Cloning-Tool erzeugte Stimme lässt einen realen Geschäftsführer in einem Werbespot Sätze sagen, die er nie gesprochen hat.
- Bild-Deepfake: Ein Generator platziert eine bekannte Person fotorealistisch auf einer Veranstaltung, an der sie nie teilgenommen hat.
- Video-Deepfake: Ein Interview wird per KI so verändert, dass die gezeigte Person andere Aussagen trifft als im Original.
Alle drei erfüllen Realitätsbezug und Täuschungseignung, und lösen damit die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 aus.
Ist jedes KI-Bild ein Deepfake?
Nein. Das ist das häufigste Missverständnis. Nicht jedes KI-generierte Bild ist automatisch ein Deepfake, und umgekehrt löst nicht jedes KI-Bild dieselbe Kennzeichnungspflicht aus wie ein Deepfake.
Die KI-Verordnung unterscheidet in Art. 50 EU AI Act zwei Ebenen der Transparenz, die sauber auseinandergehalten werden müssen:
- Anbieter-Ebene (Art. 50 Abs. 2): Wer ein KI-System bereitstellt, das synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss diese Ausgaben maschinenlesbar und als künstlich erzeugt erkennbar markieren. Die Lösungen müssen „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig" sein, „soweit dies technisch möglich ist", das deckt maschinenlesbare Verfahren wie den C2PA-Standard, IPTC-Felder und Wasserzeichen ab. Adressat sind die Hersteller der Generatoren.
- Betreiber-Ebene (Art. 50 Abs. 4): Wer einen Deepfake einsetzt und veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, sichtbar und für Menschen erkennbar.
Ein KI-Bild ist somit dann ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake auf der Betreiber-Ebene, wenn es den Realitäts- und Täuschungsbezug erfüllt. Ein offensichtlich künstliches Fantasy-Motiv, eine erkennbare Illustration oder ein abstraktes Muster ohne Bezug zu einer realen Person ist zwar KI-generiert, aber kein Deepfake im engeren Sinne. Zur allgemeinen Kennzeichnung von Standbildern lesen Sie unseren Leitfaden zu KI-Bildern kennzeichnen; für bewegte Inhalte gilt der Beitrag KI-Video kennzeichnen. Wie die beiden Rollen im Detail zusammenspielen, erklärt die Übersicht zu den Provider- und Deployer-Pflichten.
Abgrenzung: harmlose KI-Bearbeitung vs. Deepfake
Wo endet die zulässige Retusche und wo beginnt der Deepfake? Art. 50 Abs. 4 nimmt Bearbeitungen ausdrücklich aus, bei denen das KI-System nur eine unterstützende Standardfunktion erfüllt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert. Die folgende Übersicht ordnet typische Fälle ein.
| Fall | Deepfake-Kennzeichnung nötig? | Einordnung |
|---|---|---|
| Hautretusche, Farbkorrektur, Belichtung, Zuschnitt | Nein | Standardbearbeitung, keine substanzielle Manipulation |
| Entfernen eines störenden Objekts im Hintergrund | In der Regel nein | Geringfügig, kein Realitätsvortäuschen |
| KI-Gesichtertausch (Face Swap) mit realer Person | Ja | Klassischer Deepfake |
| Reale Person in erfundener Szene fotorealistisch platziert | Ja | Täuschungseignung gegeben |
| Geklonte Stimme einer realen Person | Ja | Audio-Deepfake |
| KI-Video mit realen, aber veränderten Aussagen | Ja | Video-Deepfake |
| Vollständig erfundene, nicht-reale „KI-Person" (fotorealistisch) | Abwägung | Kein Realitätsbezug zu bestehender Person, aber ggf. allgemeine KI-Transparenz |
| Erkennbare Zeichnung, Comic, Stilbild | Nein | Kein Realitätsvortäuschen |
Die Faustregel: Sobald Ihre Bearbeitung dazu führen kann, dass ein Betrachter etwas für echt hält, das nicht real stattgefunden hat, sprechen wir von einem Deepfake mit Offenlegungspflicht. Diese Grenze ist im Einzelfall wertungsabhängig, im Zweifel kennzeichnen.
Grenzfall E-Commerce und Marketing: Ein per KI freigestelltes und farbkorrigiertes Produktfoto bleibt zulässige Standardbearbeitung. Zeigen Sie dagegen einen realen Testimonial-Kunden in einer KI-generierten, nie stattgefundenen Anwendungsszene, kippt der Fall in Richtung Deepfake. Was das für Shop-Betreiber und Werbetreibende bedeutet, vertiefen die Beiträge zur KI-Kennzeichnung in E-Commerce und Marketing und zu KI-Werbung auf Meta und Instagram Ads.
Wen trifft die Deepfake Kennzeichnungspflicht? (Deployer, Abs. 4)
Adressat von Art. 50 Abs. 4 ist der Betreiber (Deployer), also derjenige, der den Deepfake tatsächlich einsetzt und veröffentlicht. Das sind in der Praxis Unternehmen, Agenturen, Medienhäuser, Marketingabteilungen und Selbstständige, die KI-Werkzeuge nutzen, um Inhalte zu erstellen und zu verbreiten.
Wenn Sie also mit einem Bild-, Video- oder Audiogenerator einen Deepfake produzieren und ihn auf Ihrer Website, in Social Media oder in einer Kampagne veröffentlichen, sind Sie der Betreiber und damit kennzeichnungspflichtig, unabhängig davon, dass der Hersteller des Generators seinerseits die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 setzen muss. Die Grundlage der Rollenverteilung liefern die offiziellen Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten.
Die folgende Tabelle fasst die beiden Verantwortungsebenen zusammen:
| Kriterium | Anbieter (Provider, Abs. 2) | Betreiber (Deployer, Abs. 4) |
|---|---|---|
| Wer? | Hersteller des Generators | Wer den Deepfake veröffentlicht |
| Pflicht | Maschinenlesbare Markierung | Sichtbare Offenlegung |
| Mittel | IPTC/XMP, C2PA, Wasserzeichen | Erkennbares Label am Inhalt |
| Stichtag | 2. August 2026 (Altsysteme: 2. Dezember 2026) | 2. August 2026 |
| Typische Zielgruppe | KI-Tool-Anbieter | D2C, E-Commerce, Marketing, Redaktionen |
Deepfake Ausnahme für Kunst, Satire und redaktionelle Fälle
Art. 50 Abs. 4 sieht für bestimmte Konstellationen einen erleichterten Standard vor. Ist ein Deepfake erkennbar Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorliegen erzeugter oder manipulierter Inhalte in einer Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Praktisch heißt das: Eine Satiresendung, ein erkennbar fiktionaler Film oder ein Kunstprojekt muss die Illusion nicht durch ein aufdringliches Dauerlabel zerstören. Ein dezenter Hinweis, etwa im Abspann, in der Bildunterschrift oder in der Beschreibung, kann ausreichen.
Diese Deepfake Ausnahme für Kunst und Satire ist jedoch kein Freibrief:
- Sie greift nur, wenn der künstlerische oder satirische Charakter tatsächlich erkennbar ist.
- Die Offenlegung entfällt nicht vollständig, sie wird nur weniger prominent verlangt.
- Eine als „Satire" etikettierte, aber ernsthaft täuschende Darstellung einer realen Person fällt nicht unter die Erleichterung.
Für KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (etwa Nachrichten oder politische Information) besteht zudem eine eigene Offenlegungspflicht nach Abs. 4, sofern kein menschliches Redaktions-Review mit Verantwortungsübernahme stattgefunden hat. Wie Sie solche Texte korrekt kennzeichnen, zeigt der Beitrag zum Kennzeichnen von KI-Texten aus ChatGPT & Co.
Wie und wo die Offenlegung erfolgen muss
Die Kennzeichnung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung klar, deutlich und barrierefrei erfolgen. Ein versteckter Hinweis im Impressum oder im Footer genügt nicht, die Kennzeichnung gehört an oder unmittelbar zum Inhalt selbst.
Eine belastbare Deepfake Kennzeichnung besteht idealerweise aus zwei Komponenten:
- Sichtbares Label direkt am Inhalt, etwa der Hinweis „KI-generiert" oder „Mit KI verändert". Die EU-Kommission stellt dafür ein offizielles, aber optionales Set an EU-Icons für KI-Inhalte bereit (Varianten: „basic", „fully AI-generated", „partially AI-modified"; als SVG und PNG). Die technischen Details finden sich in der offiziellen Übersicht der EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte.
- Maschinenlesbare Markierung in den Metadaten (IPTC/XMP, optional C2PA oder ein unsichtbares Wasserzeichen), damit Plattformen und Prüfwerkzeuge den Inhalt automatisiert als KI-generiert erkennen.
Formulierungen wie „Symbolbild" oder „Digital Art" reichen für eine Deepfake-Offenlegung nicht aus, weil sie die künstliche Erzeugung nicht eindeutig benennen. Die Kennzeichnung muss den Umstand der KI-Erzeugung bzw. -Manipulation ausdrücklich und verständlich machen.
Risiken und Bußgelder bei fehlender Deepfake Kennzeichnung
Wer die Offenlegungspflicht verletzt, riskiert mehrere Ebenen von Konsequenzen:
- Bußgelder nach dem AI Act: Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) geahndet werden. Die höheren Bußgeldrahmen des AI Act sind ausschließlich den verbotenen Praktiken nach Art. 5 vorbehalten, nicht der Kennzeichnung. Details zu Fristen und Sanktionen bündelt der Beitrag zu den AI-Act-Fristen und Bußgeldern.
- Abmahnung und Wettbewerbsrecht: Eine fehlende Kennzeichnung kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Was dann droht, lesen Sie unter KI-Kennzeichnung: Strafe und Abmahnung.
- Persönlichkeits- und Urheberrecht: Deepfakes realer Personen berühren, unabhängig vom AI Act, zusätzlich das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort. Hier können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der betroffenen Person hinzukommen.
Für einen vollständigen Überblick über alle Pflichten empfiehlt sich zusätzlich die KI-Kennzeichnungspflicht nach dem EU AI Act sowie die praktische KI-Kennzeichnung-Checkliste.
Anleitung: In 5 Schritten rechtssicher kennzeichnen
- Deepfake-Prüfung: Klären Sie zuerst, ob der Inhalt Realitätsbezug und Täuschungseignung erfüllt. Nur dann greift Abs. 4. Nutzen Sie im Zweifel die Abgrenzungstabelle oben.
- Rolle bestimmen: Veröffentlichen Sie den Inhalt selbst? Dann sind Sie Deployer und für die sichtbare Offenlegung verantwortlich.
- Sichtbares Label setzen: Platzieren Sie ein eindeutiges, für Menschen erkennbares EU-Icon oder einen Klartext-Hinweis direkt am Bild bzw. Video, nicht nur im Footer.
- Maschinenlesbar markieren: Schreiben Sie IPTC/XMP-Metadaten und optional ein Wasserzeichen in die Datei, damit auch Plattformen den KI-Ursprung automatisiert erkennen.
- Nachweis dokumentieren: Sichern Sie einen manipulationssicheren Nachweis (z. B. Prüfsumme und Zeitstempel), um im Streitfall belegen zu können, dass und wann Sie korrekt gekennzeichnet haben.
Mit dem kostenlosen Web-Tool KI-Kennzeichnung von Scalemaker erledigen Sie die Schritte 3 bis 5 in einem Durchgang: sichtbares EU-Label per Drag-and-drop auf Bild oder Video, maschinenlesbare Metadaten (IPTC/XMP, C2PA) inklusive optionalem Wasserzeichen, eine Prüffunktion für vorhandene Dateien sowie ein Compliance-Register mit SHA-256-Prüfsumme und CSV-Export als Nachweis. Für große Mengen verarbeitet die Batch-Funktion bis zu 50 Dateien als ZIP, und eine REST-API bindet die Kennzeichnung direkt in Ihre Workflows ein.
Häufige Fragen zur Deepfake Kennzeichnung (FAQ)
Was ist ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung? Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der realen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen könnte. Entscheidend sind der Realitätsbezug und die Täuschungseignung.
Ist jedes KI-Bild ein Deepfake und damit kennzeichnungspflichtig? Nein. Nur KI-Inhalte mit Realitäts- und Täuschungsbezug sind Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4. Offensichtlich künstliche Illustrationen oder abstrakte Motive ohne Bezug zu realen Personen fallen nicht darunter, sie können aber der allgemeinen KI-Transparenz unterliegen.
Ab wann gilt die Deepfake Kennzeichnungspflicht? Die Transparenz- und Offenlegungspflichten aus Art. 50 EU AI Act gelten ab dem 2. August 2026 (24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024). Die sichtbare Betreiber-Kennzeichnung nach Abs. 4 ist nicht aufgeschoben; lediglich die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 für vor diesem Datum bereitgestellte Systeme wurde per Digital Omnibus vorläufig auf den 2. Dezember 2026 verschoben. Den Zeitplan dokumentiert die offizielle EU-Timeline zur Umsetzung.
Wer muss den Deepfake kennzeichnen, Anbieter oder Betreiber? Für die sichtbare Offenlegung ist der Betreiber (Deployer) verantwortlich, der den Deepfake einsetzt und veröffentlicht. Der Anbieter des Generators muss zusätzlich die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 setzen.
Gilt eine Ausnahme für Kunst und Satire? Ja. Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken gilt ein erleichterter Standard: Die Offenlegung muss so erfolgen, dass sie den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt, etwa als dezenter Hinweis im Abspann oder in der Beschreibung. Die Kennzeichnung entfällt aber nicht vollständig.
Muss ich retuschierte Fotos als Deepfake kennzeichnen? Geringfügige Bearbeitungen wie Farbkorrektur, Belichtung oder Hautretusche sind keine Deepfakes. Erst wenn die Manipulation dazu führt, dass Betrachter etwas Nicht-Reales für echt halten könnten, entsteht die Offenlegungspflicht.
Wie muss die Kennzeichnung aussehen und wo platziere ich sie? Sie muss klar, deutlich, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung erkennbar sein, direkt am Inhalt, nicht im Footer oder Impressum. Empfohlen ist ein sichtbares Label (z. B. ein EU-Icon) plus maschinenlesbare Metadaten.
Reicht der Hinweis „Symbolbild" oder „Digital Art"? Nein. Solche Formulierungen benennen die künstliche Erzeugung nicht eindeutig. Die Kennzeichnung muss ausdrücklich klarstellen, dass der Inhalt KI-generiert oder KI-manipuliert ist.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Deepfake Kennzeichnung? Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Der höhere Bußgeldrahmen des AI Act gilt nur für verbotene Praktiken nach Art. 5, nicht für die Kennzeichnung.
Muss ich Deepfakes kennzeichnen, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden? Für die sichtbare Offenlegung nach Abs. 4 gilt der Stichtag 2. August 2026 für die Veröffentlichung. Wenn Sie Altinhalte weiterhin öffentlich verbreiten, sollten Sie sie kennzeichnen. Für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter älterer Systeme gilt die verlängerte Frist bis 2. Dezember 2026.
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Quellen
- EU-Kommission, Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems
- Art. 50 EU AI Act (Volltext): https://artificialintelligenceact.eu/article/50/
- EU AI Act, Timeline der Umsetzung: https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/timeline/timeline-implementation-eu-ai-act
- EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
- Sidley, EU AI Act Transparency Obligations (Compliance bis 2. August 2026): https://datamatters.sidley.com/2026/06/24/eu-ai-act-transparency-obligations-preparing-for-compliance-by-2-august-2026/
- Gibson Dunn, EU AI Act Omnibus Agreement: https://www.gibsondunn.com/eu-ai-act-omnibus-agreement-postponed-high-risk-deadlines-and-other-key-changes/
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall konsultieren Sie bitte rechtlichen Rat.