Aktualisiert am 26. Juli 2026 · Redaktionell verantwortlich: Johannes Hoser (Scalemaker)

KI-Kennzeichnung nach dem EU AI Act: der große Ratgeber

Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen in der gesamten EU KI-generierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen transparent als solche ausweisen. Grundlage ist Artikel 50 des EU AI Act. Dieser Ratgeber bündelt alles, was Marketing-Teams, E-Commerce-Händler, D2C-Marken und Agenturen in Deutschland dazu wissen müssen: was das Gesetz verlangt, wer betroffen ist, welche Fristen und Bußgelder gelten und wie Sie Bilder, Videos und Texte praktisch rechtssicher kennzeichnen. Für jede Detailfrage verweist die passende Sektion auf einen vertiefenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Was der EU AI Act verlangt (Art. 50)

Die KI-Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, dem EU AI Act. Der Artikel trägt im Original den Titel „Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems". Das Ziel ist einfach: Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalten zu tun haben und wann sie mit einer Maschine statt mit einem Menschen interagieren.

Der EU AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Seine Pflichten greifen jedoch gestaffelt. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 werden 24 Monate nach Inkrafttreten wirksam, also am 2. August 2026. Bis dahin haben Unternehmen Zeit, ihre Prozesse anzupassen.

Wichtig für das Verständnis: Es handelt sich nicht um ein Verbot von KI-Inhalten. Wer KI-Inhalte veröffentlicht, darf das weiterhin uneingeschränkt tun, nur eben offengelegt. Ebenso wenig verlangt das Gesetz eine bestimmte Formulierung oder ein bestimmtes Logo. Entscheidend ist, dass die Offenlegung klar, erkennbar und rechtzeitig erfolgt.

Art. 50 verlangt dabei zwei technisch völlig unterschiedliche Ebenen. Die sichtbare Offenlegung gegenüber Menschen (Abs. 4) trifft vor allem die Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung in der Datei (Abs. 2) trifft die Anbieter der KI-Systeme. Hinzu kommt eine eigene Pflicht für Chatbots (Abs. 1): Nutzer müssen zu Beginn der Interaktion erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Welche dieser Ebenen Sie betrifft, entscheidet Ihre Rolle. Eine kompakte Erklärung der Fachbegriffe von „synthetisch" bis „Content Credentials" liefert das KI-Kennzeichnung-Glossar.

Wer betroffen ist: Anbieter und Betreiber

Art. 50 unterscheidet konsequent zwischen zwei Rollen. Diese Unterscheidung ist der wichtigste Hebel, um Ihre konkreten Pflichten zu bestimmen.

  • Anbieter (Provider) ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Beispiele: OpenAI, Midjourney, Google, Black Forest Labs. Anbieter unterliegen Art. 50 Abs. 2 und müssen ihre Outputs maschinenlesbar markieren.
  • Betreiber (Deployer) ist, wer ein KI-System im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nutzt, um Inhalte zu erstellen oder zu veröffentlichen. Beispiele: der Online-Shop, die Agentur, die Selbstständige, die Behörde. Betreiber unterliegen Art. 50 Abs. 4 und müssen Deepfakes und bestimmte Texte sichtbar offenlegen.
Kriterium Anbieter (Provider, Abs. 2) Betreiber (Deployer, Abs. 4)
Wer ist das? Entwickelt und bringt ein KI-System in Verkehr Nutzt ein KI-System beruflich oder gewerblich
Beispiele OpenAI, Midjourney, Google, Flux Online-Shop, Agentur, Makler, Redaktion
Kernpflicht Outputs maschinenlesbar als KI markieren Deepfakes und bestimmte KI-Texte sichtbar offenlegen
Für wen erkennbar? Maschinen, Plattformen, Prüf-Tools Menschen
Stichtag 2. August 2026 (Altsysteme: 2. Dezember 2026) 2. August 2026 (nicht verschoben)

Für die meisten Unternehmen im Marketing, E-Commerce und Mittelstand gilt: Sie sind in der Regel Betreiber. Wenn Sie ein Produktfoto mit Midjourney erzeugen, einen Text mit ChatGPT schreiben oder ein Werbevideo mit einem Video-Tool generieren, nutzen Sie fremde KI-Systeme, Sie bauen sie nicht. Die maschinenlesbare Markierung an der Quelle schuldet der jeweilige Tool-Anbieter, Ihre Betreiberpflicht betrifft die sichtbare Offenlegung gegenüber Ihrem Publikum.

Die Rollen sind allerdings nicht exklusiv. Wer ein zugekauftes Modell wesentlich verändert, es umbenennt oder unter eigenem Namen als Produkt anbietet, kann selbst zum Anbieter werden und trägt dann zusätzlich die Pflichten aus Abs. 2. Für die allermeisten Anwender bleibt es jedoch bei der Betreiberrolle. Den kompletten Entscheidungs-Check finden Sie unter Anbieter oder Betreiber: wer muss KI-Inhalte kennzeichnen.

Fristen: ab wann gilt was

Das entscheidende Datum lautet 2. August 2026. Ab diesem Tag gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 unmittelbar. Es ergibt sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024 plus einer Übergangsfrist von 24 Monaten. Das oft genannte Datum „8. August" ist falsch, es hat keine rechtliche Grundlage.

Es gibt eine wichtige, aber eng begrenzte Nuance. Im Rahmen des sogenannten Digital Omnibus (Stand Mai 2026, vorläufig) wurde die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung nach Abs. 2 für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, auf den 2. Dezember 2026 aufgeschoben. Das betrifft ausschließlich Altbestände auf der Anbieter-Ebene.

Nicht verschoben ist alles, was mit sichtbarer Kennzeichnung zu tun hat:

  • Der Kern-Stichtag 2. August 2026 bleibt fest.
  • Die sichtbare Betreiber-Kennzeichnung von Deepfakes (Abs. 4) gilt ab dem 2. August 2026.
  • Die Chatbot-Offenlegung (Abs. 1) gilt ab dem 2. August 2026.
Datum Was greift? Wen betrifft es?
1. August 2024 EU AI Act tritt in Kraft Startpunkt der Fristen
2. August 2026 Art. 50: sichtbare Kennzeichnung, Chatbots, maschinenlesbare Markierung neuer Systeme Betreiber und Anbieter
2. Dezember 2026 Maschinenlesbare Markierung für vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebrachte Systeme (Digital Omnibus, vorläufig) Nur Anbieter (Altsysteme)

Für die allermeisten Unternehmen, die Betreiber sind, ändert der Aufschub nichts. Ihre sichtbaren Pflichten greifen zum 2. August 2026. Zudem ist der Aufschub vorläufig und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Die sichere Strategie lautet: Behandeln Sie den 2. August 2026 als Ihren echten Stichtag und betrachten Sie den Dezember-Puffer nur als technische Schonfrist für Altbestände. Die vollständige Zeitleiste mit allen Details bündelt der Beitrag AI Act: Fristen und Bußgelder im Überblick.

Bußgelder, Sanktionen und Abmahnungen

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro bzw. 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist der verifizierte Rahmen, den Sie sich merken sollten. Aufsichtsbehörden bemessen die Höhe im Einzelfall nach Schwere, Dauer und Vorsatz. Ein einmaliges Versehen wird anders gewichtet als ein systematisches Verschleiern.

Hier ist eine verbreitete Fehlinformation zu korrigieren: In vielen Beiträgen kursiert die deutlich höhere Zahl von 35 Millionen Euro bzw. 7 %. Für die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 ist diese Zahl schlicht falsch. Der höhere Rahmen gilt für die schwersten Verstöße gegen verbotene KI-Praktiken (Art. 5), nicht für die Kennzeichnung. Wer die fehlende KI-Kennzeichnung mit 35 Millionen bewirbt, sitzt einem weit verbreiteten Mythos auf.

Neben dem behördlichen Bußgeld besteht in Deutschland ein zweites, oft unterschätztes Risiko: die Abmahnung nach dem UWG. Fehlende oder irreführende KI-Kennzeichnung, etwa bei Werbung oder Produktfotos, kann als unlautere geschäftliche Handlung gewertet und von Wettbewerbern oder klagebefugten Verbänden abgemahnt werden. Anders als ein Bußgeldverfahren, das eine Behörde erst einleiten muss, kann eine Abmahnung binnen Tagen auf dem Tisch liegen und Abmahnkosten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Gerade im Online-Handel ist dieses Risiko praktisch relevanter als die behördliche Höchststrafe.

Eine dritte Ebene taucht in keinem Gesetzestext auf, wiegt für Marken aber oft am schwersten: der Reputationsschaden. Wird bekannt, dass ein Unternehmen KI-Inhalte verschleiert, folgt der Vertrauensverlust unmittelbar. Hinzu kommen Plattform-Sanktionen: Meta, Instagram, TikTok, Amazon oder eBay bauen eigene Kennzeichnungsregeln aus, deren Verletzung zu Reichweiten-Drosselung, abgelehnten Anzeigen oder Listing-Sperren führen kann, unabhängig vom Gesetz. Was im Fall einer Abmahnung zu tun ist und wie Sie sich absichern, lesen Sie unter KI-Kennzeichnung: Strafe, Bußgeld und Abmahnung.

So kennzeichnen Sie KI-Inhalte richtig

Der EU AI Act verlangt je nach Rolle bis zu vier ineinandergreifende Bausteine. Für rechtssichere Praxis kombinieren Sie sie so, dass die Kennzeichnung auch dann erhalten bleibt, wenn eine Ebene beim Teilen oder Hochladen verloren geht.

Das sichtbare EU-Icon (Betreiber, Abs. 4) ist die für Menschen erkennbare Offenlegung direkt am Inhalt. Es gehört ins Bild oder in den Videoframe, ergänzt idealerweise um den Textzusatz „KI-generiert". Ein versteckter Hinweis im Impressum oder Footer genügt ausdrücklich nicht. Für Betreiber im Marketing und E-Commerce ist dies der zentrale, gesetzlich verlangte Baustein.

Die maschinenlesbaren XMP/IPTC-Metadaten (Anbieter, Abs. 2) sitzen unsichtbar in der Datei und werden von Plattformen und Prüf-Tools ausgelesen. Das maßgebliche Feld heißt „DigitalSourceType" und wird im XMP-Block gespeichert. Für vollständig KI-generierte Inhalte lautet der korrekte Wert trainedAlgorithmicMedia. Wurde ein reales Bild nur teilweise per KI verändert, etwa der Hintergrund ersetzt, ist compositeWithTrainedAlgorithmicMedia richtig. Diese Ebene ist Pflicht für Anbieter. Für Betreiber ist sie freiwillig, aber eine dringend empfohlene Best Practice, weil Plattformen und Suchmaschinen zunehmend auf diese Signale zurückgreifen.

Ein unsichtbares Wasserzeichen dient als Redundanz. Es ist direkt in die Pixel eingebettet und übersteht Re-Kompression, Skalierung und moderate Bearbeitung deutlich besser als ein Metadatenblock. Wo IPTC/XMP beim Upload gestrippt werden, hält das Wasserzeichen die maschinenlesbare Information oft weiter.

C2PA / Content Credentials ist die optionale Signatur-Ebene. C2PA hängt an die Datei ein kryptografisch signiertes Manifest, das nachvollziehbar dokumentiert, womit und wann ein Inhalt entstand. Wird die Datei manipuliert, bricht die Signatur. C2PA erfüllt die Kriterien „robust" und „zuverlässig" aus Art. 50 Abs. 2 am besten, kann aber ebenfalls verloren gehen, wenn eine Plattform alle Metadaten entfernt.

Keine dieser Techniken erfüllt für sich allein die vier Anforderungen der Verordnung, „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig, soweit technisch machbar". Erst das Zusammenspiel deckt die Schwächen der jeweils anderen ab. In der Praxis kombinieren viele Unternehmen deshalb das sichtbare Label für das Publikum mit maschinenlesbaren Metadaten für Plattformen und Prüf-Tools. Wie Sie C2PA-, XMP- und IPTC-Metadaten technisch schreiben und wo die Grenzen liegen, zeigt der Beitrag Maschinenlesbare KI-Kennzeichnung: C2PA, IPTC und Wasserzeichen. Alle vier Bausteine in einem Durchgang setzen Sie mit unserem Tool kostenlos öffnen.

Kennzeichnung nach Medium: Bilder, Videos, Texte

Der Umfang der Pflicht unterscheidet sich je nach Content-Typ. Der zentrale Risikofall über alle Medien hinweg ist der Deepfake, ein eigener Begriff der Verordnung: KI-generiertes oder KI-manipuliertes Bild-, Audio- oder Videomaterial, das realen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen täuschend ähnelt. Nicht jedes KI-Bild ist automatisch ein Deepfake. Ein offensichtlich künstliches Fantasy-Motiv oder eine stilisierte Illustration fällt darunter nicht.

Bilder. Künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, die real wirken, müssen als KI-generiert offengelegt werden. Reine, unwesentliche Retusche (Belichtung, Farbstich, Staubentfernung an einem echten Foto) macht daraus in der Regel keinen kennzeichnungspflichtigen Deepfake. Je stärker der Eingriff die dargestellte Realität verändert oder je täuschender echt das Ergebnis wirkt, desto eher greift die Pflicht. Im Zweifel und bei fotorealistischen Ergebnissen ist die Kennzeichnung der günstigere Weg.

Videos. Für synthetische oder manipulierte Videos gelten dieselben Deepfake-Regeln wie für Bilder. Der Unterschied liegt in der Technik: Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok transkodieren Uploads praktisch immer neu (Re-Encoding) und strippen dabei häufig die Metadaten. Deshalb sind bei Video ein sichtbares, in die Bildfläche gerendertes Overlay und ein unsichtbares Wasserzeichen Pflichtprogramm, nicht Kür. Das Label gehört in eine Bildecke, über die gesamte Dauer oder zumindest die ersten Sekunden sichtbar, mit ausreichend Kontrast und außerhalb der Plattform-UI-Zonen.

Texte. Texte sind der Sonderfall. Nach Abs. 4 müssen veröffentlichte KI-Texte nur dann offengelegt werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, etwa Berichterstattung zu Politik, Gesundheit oder aktuellen Ereignissen. Produktbeschreibungen, Marketing- und Servicetexte sind in aller Regel nicht betroffen. Und selbst bei Themen öffentlichen Interesses greift eine ausdrückliche Ausnahme, wenn der Inhalt einer echten menschlichen redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Allein die Nutzung von ChatGPT löst also keine Textpflicht aus.

Audio. Synthetische Stimmen, geklonte Sprecher und KI-Musik fallen ebenfalls unter Art. 50, sobald reale Personen imitiert werden. Hier empfiehlt sich ein hörbarer oder eingeblendeter Hinweis plus maschinenlesbare Metadaten. Auch ein Audio-Deepfake, etwa eine geklonte Stimme über echtem Bildmaterial, ist offenzulegen.

Die medienspezifischen Anleitungen im Detail:

Kanal-spezifische Sonderfälle behandeln die Beiträge zu KI-Produktbildern auf Amazon und eBay, zu KI-Werbung auf Meta und Instagram und zur KI-Kennzeichnung im E-Commerce und Marketing. Die schwierige Abgrenzung, wann ein Inhalt als Deepfake gilt, löst der Beitrag zur Deepfake-Kennzeichnung auf.

Die offiziellen EU-Icons

Die Europäische Kommission stellt ein offizielles, kostenloses Icon-Set zur einheitlichen Kennzeichnung von KI-Inhalten bereit. Es umfasst drei Grundvarianten, jeweils in Hell- und Dunkel-Ausführung sowie als SVG und PNG:

Variante Bedeutung Typischer Einsatz
basic Neutraler KI-Hinweis ohne Angabe des Grades Allgemeine Markierung, wo keine Differenzierung nötig ist
fully AI-generated Vollständig KI-generiert Per Midjourney, DALL·E oder Sora komplett erzeugtes Bild oder Video
partially AI-modified Teilweise KI-bearbeitet Reales Foto oder Video, das per generativer KI verändert wurde

Wichtig: Die Nutzung dieser Icons ist optional, nicht verpflichtend. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bildmarke vor, es verlangt nur eine klare, erkennbare Kennzeichnung. Die EU-Icons sind jedoch dringend empfehlenswert, weil sie ein europaweit einheitliches, sofort verständliches Signal setzen, die Wiedererkennbarkeit erhöhen und die Anforderung „klar erkennbar" nachweisbar besser erfüllen als ein selbst gebasteltes Eigenzeichen.

Bei der Platzierung gelten drei Grundregeln. Größe: Das Label muss lesbar sein, ohne heranzoomen zu müssen, und auch auf dem Smartphone erkennbar bleiben. Kontrast: Wählen Sie die helle oder dunkle Variante so, dass sie sich vom Hintergrund abhebt, notfalls mit halbtransparenter Unterlegung. Position: Etabliert hat sich die untere rechte oder untere linke Ecke, direkt am Inhalt, nicht im Footer. Laden Sie die Icons ausschließlich von der offiziellen Quelle der Kommission herunter, um Fälschungen oder veraltete Versionen zu vermeiden. Welches Icon für welchen Fall passt und wo Sie die Vorlagen beziehen, erklärt der Beitrag EU-Icons für KI-Inhalte: Vorlagen und Nutzung.

Kennzeichnung prüfen

Vertrauen ist gut, Verifikation ist Pflicht. Der häufigste Fehler in der Praxis: Die Metadaten sind korrekt eingebettet, werden aber beim Upload wieder entfernt. Viele Plattformen komprimieren Dateien neu und strippen dabei EXIF-, XMP- und teils auch C2PA-Daten. Ihre sorgfältig gesetzte Kennzeichnung kann danach weg sein, während das eingebrannte Icon bleibt.

Die grobe Tendenz nach Kanal: Auf der eigenen Website oder im Shop bleiben Metadaten beim Original-Upload meist erhalten. Bei Instagram, Facebook, TikTok sowie auf Marktplätzen wie Amazon und eBay werden sie häufig entfernt. Das ins Pixelbild eingebrannte, sichtbare EU-Icon überlebt dagegen die Kompression und ist die Ebene, die keine Plattform wegkomprimieren kann. Genau deshalb gehören sichtbares Label und maschinenlesbare Markierung zusammen.

Prüfen Sie deshalb nach dem Upload, nicht davor: Veröffentlichen Sie ein gekennzeichnetes Testasset auf dem Zielkanal, laden Sie die veröffentlichte Version zurück und kontrollieren Sie mit einem C2PA-Viewer oder der „Datei prüfen"-Funktion, ob Icon und Metadaten erhalten sind. Ist das Icon durch Zuschnitt verdeckt, passen Sie die Platzierung an und testen Sie erneut. Eine Prüffunktion zeigt, ob eine Markierung vorhanden ist. Sie prüft nicht, ob ein Inhalt wirklich mit KI erstellt wurde. Und ein Plattform-Label wie „Mit KI erstellt" von Instagram oder TikTok beruht auf den AGB der Plattform, nicht auf Art. 50, und ersetzt die gesetzliche Betreiberpflicht nicht.

Checkliste in 7 Schritten

Die praktische Umsetzung ist gut handhabbar, wenn Sie strukturiert vorgehen.

  1. Rolle klären. Bestimmen Sie, ob Sie Anbieter, Betreiber oder beides sind. Für die meisten Unternehmen lautet die Antwort: Betreiber. Halten Sie die Einordnung mit einer kurzen Begründung fest.
  2. KI-Inhalte inventarisieren. Erfassen Sie alle KI-Bilder, -Videos, -Audios und -Texte, die Sie veröffentlichen, auf Website, im Shop, in Werbung und auf Social Media. Notieren Sie je Asset Speicherort, Erstellungsdatum, verwendetes Tool und ob es vor oder nach dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurde.
  3. Sichtbar kennzeichnen. Versehen Sie kennzeichnungspflichtige Inhalte mit einem sichtbaren Label, idealerweise dem EU-Icon plus dem Zusatz „KI-generiert", direkt am Inhalt. Vage Begriffe wie „Symbolbild" oder „Digital Art" genügen nicht.
  4. Maschinenlesbar markieren. Schreiben Sie zusätzlich IPTC/XMP-Metadaten (DigitalSourceType) und, wo sinnvoll, C2PA Content Credentials sowie ein unsichtbares Wasserzeichen in Ihre Dateien.
  5. Prüfen. Kontrollieren Sie stichprobenartig pro Kanal, ob das sichtbare Label lesbar ist und ob die Metadaten den Export überstanden haben.
  6. Nachweis führen. Legen Sie ein Kennzeichnungs-Register an, das je Asset einen SHA-256-Hash, einen Zeitstempel und die verwendete Kennzeichnungsart dokumentiert, exportierbar als CSV. Dieser Nachweis schützt Sie im Streit- oder Abmahnfall.
  7. Prozess verankern. Machen Sie die Kennzeichnung zum festen Pflicht-Schritt im Content- und Freigabe-Workflow und weisen Sie sie einer verantwortlichen Rolle zu.

Die Schritte 3 bis 6 sind technisch, und genau die nimmt Ihnen unser kostenloses Web-Tool ab. Es platziert die offiziellen EU-Icons per Drag and Drop auf Bilder und Videos, schreibt IPTC/XMP-Metadaten (optional C2PA und unsichtbares Wasserzeichen), bietet eine „Datei prüfen"-Funktion, verarbeitet bis zu 50 Dateien im Batch (Export als ZIP), stellt eine REST-API bereit und legt jeden Vorgang im Kennzeichnungs-Register mit SHA-256-Hash, Zeitstempel und CSV-Export ab. Eine ausführliche, formatübergreifende Version dieser Liste mit Beispielen finden Sie in der KI-Kennzeichnung-Checkliste. Direkt starten können Sie im Tool kostenlos öffnen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht in Deutschland?

Ab dem 2. August 2026. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 werden EU-weit und damit auch in Deutschland an diesem Tag verbindlich, 24 Monate nach Inkrafttreten des EU AI Act am 1. August 2024. Das oft genannte Datum „8. August" ist falsch.

Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen, Anbieter oder Betreiber?

Beide, aber unterschiedlich. Anbieter (die Hersteller der KI-Systeme) markieren ihre Outputs maschinenlesbar (Abs. 2). Betreiber (Unternehmen, die KI beruflich nutzen) legen Deepfakes und bestimmte KI-Texte sichtbar offen (Abs. 4). Die meisten Marketing- und E-Commerce-Anwender sind Betreiber.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Bei Verstößen gegen Art. 50 drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro bzw. 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die kursierende Zahl von 35 Millionen Euro betrifft die schwersten Verstöße gegen verbotene Praktiken (Art. 5), nicht die Kennzeichnungspflicht. Hinzu kommt in Deutschland das UWG-Abmahnrisiko.

Nein. Die Kennzeichnung muss am Inhalt selbst erfolgen und klar erkennbar sein, zum Beispiel als Overlay auf dem Bild, als Textzusatz „KI-generiert" oder mit dem EU-Icon. Ein pauschaler Hinweis im Impressum oder Footer erfüllt die Anforderung nicht.

Sind die EU-Icons zur KI-Kennzeichnung Pflicht?

Nein, die offiziellen EU-Icons sind optional, aber empfohlen. Der EU AI Act schreibt keine bestimmte Bildmarke vor, sondern nur eine klare, verständliche Offenlegung. Die einheitlichen EU-Icons erleichtern jedoch die rechtssichere und europaweit verständliche Kennzeichnung.

Muss ich mit ChatGPT erstellte Texte kennzeichnen?

In den meisten Fällen nicht. Die Textpflicht nach Abs. 4 gilt nur für Inhalte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, und selbst dort greift eine Ausnahme bei echter redaktioneller Kontrolle. Produkt-, Marketing- und Servicetexte fallen in der Regel nicht darunter.

Muss ich einen Chatbot als KI kennzeichnen?

Ja. Nutzer müssen zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit einem KI-System und nicht mit einem Menschen kommunizieren, es sei denn, das ist aus dem Kontext offensichtlich. Diese Pflicht gilt ebenfalls ab dem 2. August 2026 und ist nicht verschoben.


Keine Rechtsberatung. Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Der Digital Omnibus ist zum Redaktionsstand vorläufig und kann sich ändern. Für Ihren konkreten Fall konsultieren Sie bitte rechtlichen Rat.

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